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Unterhalt für volljährige Kinder: Bis wann muss Unterhalt gezahlt werden?

KindesunterhaltVolljährige KinderFamilienrechtMallorca & Ibiza

Eine der häufigsten Fragen nach einer Scheidung oder Trennung lautet, ob Kindesunterhalt für ein volljähriges Kind auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres weiterhin zu zahlen ist. Die Antwort ist eindeutig: Mit Erreichen der Volljährigkeit erlischt der Unterhaltsanspruch nicht automatisch.

Nach dem spanischen Zivilgesetzbuch (Código Civil) kann die Unterhaltspflicht auch über die Volljährigkeit hinaus fortbestehen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu zählen insbesondere die fehlende wirtschaftliche Selbstständigkeit des Kindes sowie dessen Zusammenleben mit einem Elternteil. Gleichzeitig sieht das Gesetz Möglichkeiten vor, den Unterhalt herabzusetzen oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen, die seine Festsetzung ursprünglich rechtfertigten, nicht mehr vorliegen.

In diesem Beitrag erläutern wir die wesentlichen Kriterien des spanischen Zivilgesetzbuches, der Rechtsprechung des Spanischen Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) sowie der spanischen Berufungsgerichte (Audiencias Provinciales). Darüber hinaus gehen wir auf verschiedene praktische Fragen ein, die vor einer Abänderung oder Beendigung einer Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt werden sollten. Die dargestellten Grundsätze gelten gleichermaßen für familienrechtliche Verfahren vor den Familiengerichten auf Mallorca, Ibiza und den übrigen Balearen.


Voraussetzungen

Wann hat ein volljähriges Kind Anspruch auf Unterhalt?

Das spanische Recht unterscheidet eindeutig zwischen dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder und demjenigen volljähriger Kinder.

Während die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern unmittelbar aus der elterlichen Sorge (patria potestad) folgt und nach den Artikeln 92 und 93 des spanischen Zivilgesetzbuches eine zwingende Verpflichtung der Eltern darstellt, beruht der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder auf einer anderen rechtlichen Grundlage.

In diesen Fällen ergibt sich die Unterhaltspflicht aus dem Grundsatz der familiären Solidarität, der in den Artikeln 93 Absatz 2 und 142 des spanischen Zivilgesetzbuches verankert ist. Sie besteht nur fort, wenn das volljährige Kind weiterhin auf wirtschaftliche Unterstützung angewiesen ist und diese Bedürftigkeit nicht selbst verschuldet hat.

Artikel 93 Absatz 2 des spanischen Zivilgesetzbuches bestimmt ausdrücklich:

„Leben volljährige oder emanzipierte Kinder ohne eigene Einkünfte weiterhin im Familienhaushalt, setzt das Gericht im selben Urteil den Unterhalt fest, der ihnen nach den Artikeln 142 ff. dieses Gesetzbuches zusteht.“ — Artikel 93 Absatz 2, spanisches Zivilgesetzbuch

Diese Vorschrift verdeutlicht einen wesentlichen Grundsatz: Die Volljährigkeit allein beendet den Unterhaltsanspruch nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Kind weiterhin über keine ausreichenden eigenen Mittel verfügt und sich tatsächlich in einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit befindet.

Der Schutz ist jedoch nicht unbegrenzt. Nach ständiger Rechtsprechung wird von volljährigen Kindern erwartet, dass sie sich ernsthaft um den Abschluss ihrer Ausbildung sowie um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühen. Die spanischen Berufungsgerichte haben wiederholt entschieden, dass eine passive Haltung oder ein unbegründetes Desinteresse an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt die Beendigung der Unterhaltspflicht rechtfertigen kann.

Erzielt das Kind hingegen zwar Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, reichen diese jedoch nicht aus, um eine tatsächliche wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erreichen, können die Gerichte den Unterhalt aufrechterhalten oder gegebenenfalls der neuen wirtschaftlichen Situation entsprechend anpassen.

Letztlich hängt die Unterhaltspflicht gegenüber einem volljährigen Kind stets von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Starre oder automatische Lösungen sieht das spanische Recht insoweit nicht vor.


Altersgrenze

Bis zu welchem Alter muss Unterhalt gezahlt werden?

Eine der häufigsten Fragen lautet, ob es eine gesetzliche Altersgrenze gibt, ab der der Unterhaltsanspruch automatisch endet.

Dies ist nicht der Fall. Das spanische Zivilgesetzbuch enthält keine ausdrückliche Altersgrenze.

Die Rechtsprechung hat jedoch im Laufe der Jahre einen weitgehend einheitlichen Maßstab entwickelt. Obwohl jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen ist, betrachten die spanischen Gerichte das 25. Lebensjahr regelmäßig als einen Orientierungswert, ab dem grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass ein Kind eine angemessene wirtschaftliche Selbstständigkeit erreicht haben sollte.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Unterhaltsanspruch mit Vollendung des 25. Lebensjahres automatisch endet. Vielmehr prüfen die Gerichte weiterhin die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Der Unterhalt kann beispielsweise fortbestehen, wenn das Kind seine Ausbildung ernsthaft weiterführt, krankheits- oder behinderungsbedingt nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, oder wenn andere außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Hat das Kind seine Ausbildung dagegen abgeschlossen und bestehen reale Möglichkeiten einer beruflichen Eingliederung, kann die Unterhaltspflicht bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres entfallen.

Die spanische Rechtsprechung verfolgt damit das Ziel, einen angemessenen Ausgleich zwischen der familiären Solidarität und dem berechtigten Interesse an der wirtschaftlichen Eigenständigkeit volljähriger Kinder herzustellen.


Prozessführungsbefugnis

Wer ist berechtigt, den Unterhalt geltend zu machen?

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wer berechtigt ist, den Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes gerichtlich geltend zu machen.

Artikel 93 Absatz 2 des spanischen Zivilgesetzbuches verleiht dem Elternteil, mit dem das volljährige Kind zusammenlebt, eine besondere gesetzliche Prozessführungsbefugnis (legitimación por sustitución). Dadurch ist dieser Elternteil berechtigt, den Unterhaltsanspruch im Rahmen eines Scheidungs-, Trennungs- oder Abänderungsverfahrens selbst geltend zu machen.

Diese gesetzliche Regelung beruht auf einem praktischen Gedanken: Der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil trägt weiterhin die laufenden Kosten des täglichen Lebens, insbesondere für Unterkunft, Verpflegung, Versorgung und sonstige notwendige Ausgaben. Es erscheint daher sachgerecht, dass gerade dieser Elternteil den entsprechenden Unterhaltsbeitrag vom anderen Elternteil verlangen kann.

Diese Rechtsauffassung wurde zuletzt durch das Urteil des Spanischen Obersten Gerichtshofs Nr. 92/2024 vom 24. Januar 2024 bestätigt. Danach benötigt der betreuende Elternteil keine besondere Vollmacht oder ausdrückliche Zustimmung des volljährigen Kindes, um den Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Die Prozessführungsbefugnis ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, sofern zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sind: Das Kind muss weiterhin im Familienhaushalt leben und über keine ausreichenden eigenen Einkünfte verfügen.

Der Oberste Gerichtshof stellt ferner klar, dass der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil berechtigt ist, die Unterhaltszahlungen entgegenzunehmen und zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes zu verwalten.

Diese gesetzliche Prozessführungsbefugnis entfällt jedoch, sobald das Kind den Familienhaushalt dauerhaft verlässt und einen eigenen Haushalt begründet. In diesem Fall muss das volljährige Kind seinen Unterhaltsanspruch grundsätzlich selbst nach den Artikeln 142 ff. des spanischen Zivilgesetzbuches geltend machen, sofern es den Elternteil nicht ausdrücklich bevollmächtigt, in seinem Namen zu handeln.


Berechnung der Höhe

Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet?

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nicht nach festen Beträgen, sondern nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in Artikel 146 des spanischen Zivilgesetzbuches verankert ist. Dort heißt es:

„Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten.“ — Artikel 146, spanisches Zivilgesetzbuch

Dieser Grundsatz verpflichtet die Gerichte dazu, eine sorgfältige Abwägung zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils und den tatsächlichen Bedürfnissen des Kindes vorzunehmen.

Hierbei werden insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Elternteile, der vor der Trennung bestehende Lebensstandard der Familie, weitere Unterhaltspflichten sowie besondere Bedürfnisse des Kindes, etwa aufgrund einer Ausbildung oder gesundheitlicher Einschränkungen, berücksichtigt.

Als Orientierung können die von dem Generalrat der spanischen Justiz (Consejo General del Poder Judicial – CGPJ) veröffentlichten Unterhaltsleitlinien herangezogen werden. Diese besitzen jedoch keine bindende Wirkung, sodass die Gerichte hiervon abweichen können, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls dies rechtfertigen.

Darüber hinaus hat die Rechtsprechung klargestellt, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht ausschließlich nach dessen offiziell erklärten Einkünften bemisst. Liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass tatsächlich höhere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen – etwa aufgrund des tatsächlichen Lebensstandards oder der Kontrolle über Gesellschaften –, dürfen die Gerichte die reale wirtschaftliche Leistungsfähigkeit umfassender würdigen.


Beendigung

Wann kann die Unterhaltspflicht beendet werden?

Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes besteht nicht auf unbestimmte Zeit. Sein Fortbestand hängt davon ab, dass die Voraussetzungen, die seine ursprüngliche Festsetzung gerechtfertigt haben, weiterhin vorliegen.

Zu den häufigsten Gründen für die Beendigung der Unterhaltspflicht zählen die Erlangung ausreichender eigener Einkünfte, die Aufnahme einer dauerhaften Erwerbstätigkeit, der freiwillige Auszug aus dem Familienhaushalt oder der Abschluss der Ausbildung bei gleichzeitig bestehenden realistischen Beschäftigungsmöglichkeiten.

Ebenso hat die spanische Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass mangelnder Einsatz im Studium oder eine anhaltend passive Haltung bei der Arbeitssuche die Beendigung der Unterhaltspflicht rechtfertigen können, wenn die wirtschaftliche Bedürftigkeit auf das Verhalten des Kindes selbst zurückzuführen ist.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Unterhaltspflicht nicht zu einem dauerhaften und bedingungslosen Anspruch werden darf. Das spanische Recht schützt volljährige Kinder, solange sie ohne eigenes Verschulden wirtschaftlich abhängig sind, verlangt jedoch zugleich, dass sie ernsthafte Anstrengungen unternehmen, ihre persönliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit zu erreichen.


Veränderte Umstände

Was geschieht, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern?

Der Kindesunterhalt ist keine unveränderliche Maßnahme. Im Gegenteil: Das spanische Familienrecht geht davon aus, dass sich die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse im Laufe der Zeit ändern können. Aus diesem Grund können die in einem gerichtlichen Urteil festgelegten Unterhaltsregelungen abgeändert werden, wenn eine wesentliche, erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Umstände eintritt, die bei der ursprünglichen Festsetzung des Unterhalts berücksichtigt wurden.

In einem solchen Fall kann jeder Elternteil ein Verfahren auf Abänderung der Maßnahmen (modificación de medidas) einleiten und beim zuständigen Gericht die Überprüfung der Unterhaltspflicht beantragen.

Je nach den konkreten Umständen kann das Gericht den Unterhalt erhöhen, herabsetzen oder sogar vollständig aufheben. Dabei werden unter anderem Veränderungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beider Elternteile, eine Zunahme oder Verringerung der Bedürfnisse des Kindes, dessen Erlangung wirtschaftlicher Selbstständigkeit oder jede andere wesentliche Änderung berücksichtigt, die eine Anpassung der ursprünglich getroffenen Regelung rechtfertigt.

Ebenso kann eine Abänderung beantragt werden, wenn das volljährige Kind wirtschaftlich unabhängig geworden ist, seine Ausbildung beendet oder abgebrochen hat, den Familienhaushalt verlassen hat oder andere Umstände vorliegen, welche die Unterhaltspflicht entfallen lassen.

Wichtig ist jedoch, dass keine dieser Änderungen einseitig vorgenommen werden darf. Solange keine neue gerichtliche Entscheidung vorliegt, bleibt der Unterhaltspflichtige verpflichtet, den Unterhalt entsprechend der bestehenden gerichtlichen Entscheidung oder der gerichtlich genehmigten Vereinbarung weiter zu zahlen.


Nichtzahlung

Was geschieht, wenn der Kindesunterhalt nicht gezahlt wird?

Die Nichterfüllung einer Unterhaltspflicht kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Aus zivilrechtlicher Sicht kann der unterhaltsberechtigte Elternteil die Zwangsvollstreckung der gerichtlichen Entscheidung beantragen und die Zahlung der rückständigen Unterhaltsbeträge einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen verlangen. Je nach Lage des Einzelfalls können darüber hinaus Konten, Arbeitseinkommen oder sonstige Vermögenswerte des Unterhaltspflichtigen gepfändet werden.

Das spanische Recht geht jedoch noch einen Schritt weiter. Der Gesetzgeber betrachtet den wiederholten Unterhaltsverzug als so schwerwiegend, dass er unter bestimmten Voraussetzungen einen Straftatbestand erfüllt.

Artikel 227 Absatz 1 des spanischen Strafgesetzbuches bestimmt:

„Wer es unterlässt, während zwei aufeinanderfolgender Monate oder während vier nicht aufeinanderfolgender Monate eine aufgrund einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung oder einer gerichtlichen Entscheidung geschuldete Geldleistung zugunsten seines Ehegatten oder seiner Kinder zu zahlen (…), wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe von sechs bis vierundzwanzig Monaten bestraft.“ — Artikel 227 Absatz 1, spanisches Strafgesetzbuch

Ein fortgesetzter Verstoß gegen eine gerichtliche Unterhaltsverpflichtung kann daher nicht nur zu einem zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahren, sondern auch zu einem Strafverfahren gegen den Unterhaltspflichtigen führen.

Darüber hinaus bestimmt Absatz 3 derselben Vorschrift ausdrücklich:

„Der aus der Straftat resultierende Schadensersatz umfasst stets die Zahlung sämtlicher rückständiger Beträge.“ — Artikel 227 Absatz 3, spanisches Strafgesetzbuch

Dies bedeutet, dass eine strafrechtliche Verurteilung den Schuldner keineswegs von seiner Unterhaltspflicht befreit. Vielmehr bleibt er unabhängig von einer strafrechtlichen Sanktion verpflichtet, sämtliche ausstehenden Unterhaltsbeträge vollständig zu begleichen.


Internationale Fälle

Was gilt bei einem internationalen Sachverhalt?

In einer zunehmend internationalen Gesellschaft kommt es häufig vor, dass nach einer Trennung oder Scheidung einer der Elternteile oder auch das volljährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt.

In solchen Fällen finden neben den Vorschriften des spanischen Zivilgesetzbuches häufig auch Regelungen des internationalen Privatrechts Anwendung, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über Unterhaltspflichten. Diese bestimmt, welche Gerichte international zuständig sind, und erleichtert die Anerkennung sowie Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen über Unterhaltsansprüche innerhalb der Europäischen Union.

Besteht somit ein internationaler Bezug – beispielsweise weil ein Elternteil im Ausland lebt oder Unterhaltsansprüche grenzüberschreitend geltend gemacht werden müssen –, empfiehlt es sich, frühzeitig spezialisierten Rechtsrat einzuholen, um das anwendbare Recht, das zuständige Gericht sowie das geeignete Verfahren zu bestimmen.


Fazit

Fazit

Der Unterhalt für volljährige Kinder dient dem Schutz jener Kinder, die trotz Erreichens der Volljährigkeit aus Gründen, die sie nicht selbst zu vertreten haben, noch keine tatsächliche wirtschaftliche Selbstständigkeit erreicht haben.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Unterhaltspflicht der Eltern zeitlich unbegrenzt besteht. Sowohl das spanische Zivilgesetzbuch als auch die Rechtsprechung des Spanischen Obersten Gerichtshofs verfolgen das Ziel, einen angemessenen Ausgleich zwischen der familiären Solidarität und der Eigenverantwortung volljähriger Kinder herzustellen. Von diesen wird erwartet, dass sie sich ernsthaft um ihre persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit bemühen.

Ebenso können sich sowohl die Bedürfnisse des Kindes als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern im Laufe der Zeit verändern. Aus diesem Grund sieht das spanische Recht die Möglichkeit vor, Unterhaltsregelungen anzupassen, wenn sich die maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben.

Wenn Sie in Mallorca, Ibiza oder auf den übrigen Balearen leben und Fragen zur Festsetzung, Abänderung oder Beendigung des Kindesunterhalts für minderjährige oder volljährige Kinder haben, empfiehlt sich eine individuelle rechtliche Beratung. Eine sorgfältige Prüfung der jeweiligen familiären und wirtschaftlichen Situation ist unerlässlich, um eine rechtssichere und den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Lösung zu finden.

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