Wenn Sie Eigentümer (Unternehmer oder Fachmann) eines Freizeitbootes sind oder an einer Dienstleistungsgesellschaft für den Bau, Instandhaltung und/oder Reform von Freizeitbooten beteiligt sind, ist es unerlässlich, dass Sie die gemäss Mehrwertsteuergesetz für die Erbringung dieser Dienstleistungen vorgesehenen Steuermassnahmen und Pflichten kennen. Auch wenn, für die Anwendung der Mehrwertsteuer (IVA), gemäss Artikel 84 des Gesetzes, der Steuerpflichtige (d.h. die Pflicht/Obliegenheit empfangende Person), diejenige Person ist, die die Ware liefert oder die Dienstleistung erbringt, kann eine „Umkehr / Inversion“ dieses Subjekts stattfinden. Die Mehrwertsteuer IVA wurde 1986 geschaffen und auf Gemeinschaftsebene 1992 reformiert, um es dem Innenmarkt der Europäischen Union anzupassen. Das Gesetz wird durch Gesetz Ley 37/1992 reguliert.
IVA Besteuerung einer Dienstleistungsgesellschaft für den Bau, Instandhaltung und/oder Reform von Freizeitbooten
Ausgehend von einer bindenden Konsultation, gemäss welcher die anfragende Gesellschaft Dienstleistungen für den Bau, Instandhaltung und/oder Reform von Freizeitbooten für Betriebe mit Sitz und Steuerresidenz in der Europäischen Union erbringt, beschreiben wir nachfolgend die IVA Besteuerung dieser Gesellschaft. Diese Dienstleistungen erfolgen gewöhnlich in spanischen Häfen; die Auftraggeberin ist in diesem Falle die Eigentümerin des Bootes. Artikel 69, Absatz 1, Nummer 1 des Gesetzes 37/1992 stellt die Bedingungen zusammen unter welchen Bau, Instandhaltung und/oder Reform-Arbeiten an Freizeitbooten, als im Anwendungsgebiet der Steuer erbracht gelten. In diesem Sinne wird diese Wirkung anerkannt, wenn der Empfänger der Dienstleistungen ein Unternehmer oder Fachmann, mit Geschäftssitz im besagten Territorium ist, oder – ersatzweise – dort eine feste Betriebstätte besitzt. Dieser Artikel schreibt gleichermassen vor, dass der Dienstleistungsanbieter von dieser Steuer nicht besteuert wird:
„Von der Mehrwertsteuer IVA werden in Spanien diejenigen Personen nicht besteuert, die Dienstleistungen für Bau, Instandhaltung und/oder Reform an Freizeitbooten erbringen, wenn der Empfänger der Arbeiten ein Unternehmer oder Fachmann ist, der als solcher in einem anderen EU Mitgliedstaat ansässig ist, dort seine feste Betriebstätte besitzt oder ersatzweise sein Domizil oder ständigen Wohnsitz hat, vorausgesetzt es handeln sich um Dienstleistungen, die als Empfänger diesen Gesellschaftssitz, feste Betriebstätte, Domizil oder ständigen Wohnsitz haben, ungeachtet des Dienstleistungserbringers und des Ortes der Erbringung auf dem Festland oder den Balearischen Inseln“.
Die für in andere Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer oder Fachmänner erbrachten Dienstleistungen gelten als in der EU erbracht. Demzufolge und auf dem Wege der Inversion des Mitgliedstaates in welchem er ansässig ist, wird letztendlich der Empfänger steuerpflichtig. Dagegen ist steuerpflichtig, der Empfänger, der seinen Gesellschaftssitz, feste Betriebstätte, Domizil oder ständigen Wohnsitz auf dem Festland oder Balearischen Inseln hat, „ungeachtet der Niederlassung des Dienstleistungserbringers und des Ortes der Erbringung”. Artikel 70 übernimmt den Inhalt des Artikels 19 der Verordnung 282/2011 des Rates, in welche die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG über das Gemeinsame System der Mehrwertsteuer gegeben werden. Die Natur des Empfängers bestimmt die Eigenschaft des Steuerpflichtigen. Demzufolge „geht man davon aus, dass ein Steuerpflichtige oder eine natürliche Person, die nicht steuerpflichtig ist aber als solcher gehalten wird, und die Dienstleistungen für ausschliessliche privaten Zwecken empfängt, einschliesslich sein Personal, nicht die Eigenschaft des Steuerpflichtigen hat.“ Seinerseits, kann der Dienstleistungserbringer erwägen, dass die Arbeiten für die Geschäftstätigkeit des Empfängers vorgesehen sind, wenn „für das in Frage stehende Geschäft, der Kunde seine individuelle ID Nummer zu Zwecken der Mehrwertsteuer IVA mitgeteilt hat.“
Die Rechnung muss den Mindestinhalt enthalten
Die Rechnung, die ein mehrwertsteuerpflichtiges Geschäft begleitet, muss die Identifikationsangaben, Firmen- oder Gesellschaftsbezeichnung und die Steuernummer der beiden beteiligten Seiten enthalten; ausserdem die weiteren Angaben, die in Artikel 6 der Durchführungsverordnung für Rechnungen vorgesehen sind: „unbeschadet der gegebenenfalls zu anderen Zwecken erforderlichen Angaben und der Möglichkeit andere Angaben zu enthalten.“ Immer dann, wenn der Betrag und die Natur des Geschäftes die Bedingungen des Artikels 4 der Durchführungsverordnung für Rechnungen erfüllen, kann eine vereinfachte Rechnung ausgestellt werden. Der Mindestinhalt ist in Artikel 7 der Durchführungsverordnung angegeben. Man kann weitere Angaben fordern, wenn der Empfänger des Geschäftes ein Unternehmer oder Fachmann ist, und es so verlangt; oder wenn der Empfänger des Geschäftes kein Unternehmer oder Fachmann ist und es für die Verrichtung eines Steuerrechtes so verlangt. Abschliessend: nur im Fall, dass die Dienstleistungen im Territorium der Besteuerung lokalisiert bleiben, ist die beratende Firma (die Erbringerin der Dienstleistungen für den Bau, Instandhaltung und/oder Reform von Freizeitbooten) steuerpflichtig, und als solche müsste sie eine Rechnung mit dem entsprechenden Steuersatz ausstellen. Gemäss Artikel 22, Absatz 1 des Gesetzes 37/1992, “im Falle, dass die Dienstleistungen im Territorium der Besteuerung steuerpflichtig sind, sind diese Dienstleistungen von der Steuer nicht freigestellt.“ Dieser Artikel lässt also bestimmte Geschäfte steuerfrei, die aber, unter keinen Umständen die Freizeitboote betreffen. Wir befinden uns gleich in Ihre Nähe, um alle ökonomische, finanzielle und steuerliche Fragen zu beantworten: Palma Portals Nous Sóller Ibiza