Wir wissen alle, dass um Bauarbeiten oder Erweiterungsreformen vorzunehmen immer eine Baulizenz erforderlich ist, welche die Stadtverwaltung mit voriger Sachstandsdarstellung des Inselrates ausstellt und, dass derjenige, der ohne die erforderliche Erlaubnis der Stadtverwaltung baut, mit gravierende negativen Folgen zu rechnen hat. Die bekanntesten sind die Auferlegung einer Geldbusse seitens des Rathauses oder des Inselrats, mit dem entsprechenden Abrissbefehl, falls die Baustelle nicht legalisierbar ist. Aber … ist das wirklich alles?
Nein, das ist nicht alles. Zu der in der LOUS definierten Strafe auf verwaltungsrechtlicher Ebene, könnte hinzukommen, dass die Tat aus strafrechtlicher Hinsicht verfolgt wird. Art. 319.2 des Strafgesetzbuches lautet folgendermassen: „Bauherren, Bauunternehmer oder Technische Bauleiter, die nicht bewilligbare Bebauungsarbeiten, Bauarbeiten oder Bauten auf nicht bebaubarem Boden durchführen, werden mit Freiheitsentzug von 1 bis 3 Jahre, Geldbusse von 12 bis 24 Monate (ausgenommen, wenn der mit der Tat erhaltene Gewinn höher als dieses Ergebnis ist; dann ist die Geldstrafe drei Mal der Betrag des Gewinns) und Spezialberufs- oder Tätigkeitsverbot für 1 bis 4 Jahre bestraft“.
Wer kann verurteilt werden?
Nur die direkt in der Baustelle intervenierende Bauherren, Bauunternehmer oder Technische Bauleiter. Wenn Sie also eine Liegenschaft auf Agrarboden, auf welche bereits nicht bewilligbare Bauten vorgenommen wurden kaufen, können Sie nicht strafverfolgt werden, aber Gegenstand von Verwaltungsstrafen sein, wie z.B. Geldbusse oder Abriss.
Was heisst nicht bewilligbare Bauten?
Es geht nicht um Bauten, die die Baulizenz nicht hatten, sondern Bauten, die nie eine Baulizenz hätten erhalten können. Wenn das Bauvorhaben also illegal ist, aber eine Baulizenz dafür möglich ist, befinden wir uns nicht vor einer Straftat, sondern nur um eine Ordnungswidrigkeit. Wenn es sich dagegen um Bauten gegen die Rechtsordnung handelt, die nicht legalisierbar sind, könnten wir uns vor einer als Straftat tatbestandsmässig erfasste Tat befinden.
Welche Folgen hat die Verurteilung für dieses Delikt? Art. 319 Absätze 2, 3 und 4 Strafgesetzbuch
– Gefängnisstrafe von 1 bis 3 Jahre
– Geldbusse von 12 bis 24 Monate (die Geldstrafe besteht in einem Tagesbetrag, gemessen an der Wirtschaftskraft des Pflichtigen, malgenommen mit 30 und die Monatsanzahl); das könnte mehr sein, wenn der mit dem illegalen Bau erhaltene Gewinn das Ergebnis mit diesem Kalkül übersteigt: dann wäre die Geldbusse nämlich der dreifache Gewinn).
– Spezialberufs- oder Tätigkeitsverbot für 1 bis 4 Jahre
– Abriss der Bauten und Wiederherstellung oder Rücksetzung der ursprünglichen gestörten physischen Realität, zu Lasten der Verurteilten; es handelt sich um eine potestative Befugnis des Richters in Anbetracht der Schwere des Falles. Diese Entscheidung muss begründet werden.
– Jedenfalls, Einziehung des erhaltenen Gewinns.
– Wenn der Verantwortliche eine Gesellschaft ist, ist die Geldstrafe 1 bis 4 Jahre, mit Ausnahme, dass der Gewinn höher als das Ergebnis der Geldstrafe ist; in diesem Falle, ist es doppelt bis viermal der erhaltene Gewinn, abgesehen von anderen Auflagen (Art. 33.7 b bis g Strafgesetzbuch), z.B. die Auflösung der Gesellschaft oder die Unfähigkeit für Zuschüsse.
Wann verjährt die Tat?
5 Jahre nach Abschluss der Bauarbeiten.
Und wenn ich nicht wusste, dass es illegal war?
Es ist notwendig, dass der Täter weiss, dass er ein rechtswidriges Verhalten ausführt oder dass er wenigstens weiss, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass er das Bauvorhaben nicht legal vornehmen kann. Die fahrlässige Art dieses Delikts existiert nicht.
Es liegt auf der Hand, dass es sich hier um ein komplexes Delikt handelt und, dass jeder konkrete Fall sorgfältig studiert werden muss. Klar ist: man wird sehr vorsichtig und immer nach Massgabe des Gesetzes vorgehen müssen. Wenn Sie Bauten auf Ihr Agrargrundstück vornehmen wollen, sollten Sie immer durch einen spezialisierten Fachanwalt und Architekt richtig informiert und beraten sein. Wenn Sie Zweifel haben, zögern Sie nicht länger: nehmen Sie mit unser Team von Berater Kontakt auf, durch unsere E-Mail info@bufetefrau.com.