Abgefasste Testamente im Herkunftsland könnten seit dem 17. August 2015 in Spanien ungültig sein.
Für viele Menschen,die auf Mallorca und Ibiza (Balearen, Spanien) leben, ist das eine Realität:
- Sie kommen aus einem anderen EU-Land
- Sie besitzen auf der Insel eine Immobilie
- Sie wollen ihren Lebensabend auf Mallorca oder Ibiza verbringen
- Sie arbeiten auf den Balearen
In diesen Fällen müssen sie sich fragen:
- Was passiert im Todesfall?
- Nach welchem Recht wird vererbt?
- Nach dem Erbrecht der Nationalitätdes Verstorbenen oder dem Land, in dem die Person sich zuletzt für gewöhnlich aufgehalten hat?
Mit der neuen EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012, die am 17.August 2015 in Kraft getreten ist, gilt künftig das Erbrecht des Landes, in dem sich der Verstorbene für gewöhnlich aufgehalten hat. Ausnahmen gibt es: Die EU-Verordnung greift nicht für ausländische EU-Bürger, die in Irland, Dänemark und England leben. Denn in diesen Ländern ist die EU-Verordnung nicht gültig.
Die wichtigsten Eckpunkte des neuen Rechtstextes hierim Überblick.
Gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien – spanisches Erbrecht
Das anzunehmende Erbe von allen EU-Bürgern in Spanienfällt seit dem 17. August 2015 unter das spanische Erbrecht, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Mallorca, in Ibiza oder im weiteren Gebiet der Balearen hatte. Ein Beispiel: Der Erbfall eines deutschen Rentners oder eines deutschen Erwerbstätigen,der seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf Mallorcaoder Ibiza hatte, fällt unter das balearische Nachlassrecht.
Wie sah es vor derEU-Verordnung aus?
Verstarb ein deutscher EU-Bürger in einem anderen EU-Land, das nicht Deutschland war, also Spanien etwa, galt hier deutsches Erbrecht und ein deutsches Testament war gültig. In Spanien befindlicher Nachlass, wie etwa Immobilien und Vermögenswerte oderGelder auf Bankkonten, konnte ergänzend in einem vor einem spanischen Notar beurkundeten Testament bestimmt werden.
Die Rechtswahl bestimmen
Die sicherste Art und Weise den Nachlass zu regeln, kann durch ein notarielles Testamentin Spanienbestimmt werden. Laut der neuen EU-Verordnung kann die sogenannte „Rechtswahl“ darin festgelegt werden. Danach kann der Erblasser entscheiden, nach welchem Erbrecht er vererben will. Wenn weiterhin das Beispiel eines auf Mallorca lebenden Deutschen genommen wird, kann dieser festlegen, ob bei seinem Nachlass deutsches oder spanisches Erbrecht greifen soll.Diese Entscheidung sollte in einem Testament vor Notar beurkundet werden. Ohne die Abfassung eines Testamentes erfolgt spanisches Erbrecht.
Ausländisches Testament in Spanien wertlos?
Das in Deutschland oder in einem anderen EU-Staat verfasste Testament kann seit dem 17. August in Spanien ungültig sein. Klar wird das anhand des Alleinerbeneinsatzes. Setzen sich Eheleute als Alleinerben in Deutschland ein, steht dem das spanische Erbrecht entgegen. Denn auf den Balearen gilt im Rahmen des spanisch balearischen Erbrechtes derErbpflichtteil, wonach bestimmte Anteile des Nachlasses auf Erbberechtigteverteilt werden muss.
Einheitliches europäisches Nachlasszeugnis
Mit der neuen Verordnung werden wichtige Unterlagenfür die Erbschaftsannahme in den EU-Ländernvereinheitlich. Das ist bei der Einführung des einheitlichen europäischen Nachlasszeugnisses(certificadosucesorioeuropeo) der Fall. Das europäische Nachlasszeugnisgilt als rechtsgültiges Dokument und kann den Erbschein ersetzen. Aus diesem Zeugnis sollbei einem Erbfall mit Vermögen im Ausland Folgendes hervorgehen:
- Vermögensgüter mit Auslandsbezug
- Erblasser
- Erben
- Erbquoten
Erbschafts- und Schenkungssteuer bleibt
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer bleibt mit der neuen EU-Verordnung unangetastet. Das heißtErben, die den spanischen Nachlass antreten wollen, müssenauch zukünftig das Erbe in Spanien annehmen und die entsprechende Steuer zahlen.
Wer berät mich in Sachen Testament, wenn ich auf Mallorca oder Ibiza lebe?
Bei einem Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltund Besitztum auf Mallorca und/oder Ibiza ist es ratsam einen Fachexperten für Erbrecht zu Rate zu ziehen. Ein Anwalt mit internationaler und vor allem deutschsprachiger Klientel auf Mallorca und Ibiza wird das Testament nach Ihrem Willen unter Berücksichtigung der gewählten Rechtsordnung zweisprachig verfassen. Ebenso wird er den Mandanten zum spanischen Notar begleiten, wo das Testament dann beurkundet wird.