NACHRICHTEN ÜBER DIE GESETZLICHKEIT DER STÄDTISCHEN ODER LÄNDLICHEN PLANUNG

Der Consell de Govern der Balearen billigt das Gesetzesdekret zur Verwaltungsvereinfachung und Rationalisierung.

In dieser Vorschrift sind einige außerordentliche Regularisierungen und Legalisierungen von nicht ordnungsgemäßen Bauten enthalten.

Das Omnibusdekret sieht vor, dass die nicht ordnungsgemäßen Gebäude, Bauten, Anlagen und Nutzungen, für die es bei Inkrafttreten dieses Gesetzesdekrets nicht mehr angebracht ist, Maßnahmen zur Wiederherstellung der städtebaulichen Legalität zu ergreifen, innerhalb einer Frist von höchstens drei Jahren außerordentlich legalisiert werden können.

Diese Maßnahme zielt nur auf Gebäude und Anlagen ab, gegen die die Verwaltung nicht mehr vorgehen kann, weil es sich um verjährte Verstöße handelt, gegen die keine Sanktionen mehr verhängt oder die städtebauliche Legalität wiederhergestellt werden kann. Die Maßnahme beinhaltet das Verbot, sie für die Vermarktung von touristischen Aufenthalten zu nutzen.

Die Gebäude, Bauten und Anlagen, die acht Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets errichtet wurden, kommen für diese Sondermaßnahme in Frage. Bei Gebäuden, Bauten und Anlagen, die sich auf geschützten ländlichen Flächen befinden, handelt es sich um solche, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über Bodennutzung und -planung vom 29. Mai 2014 errichtet wurden, mit Ausnahme von Flächen, die in den Geltungsbereich des Gesetzes über Naturräume fallen, wo sie vor dem 10. März 1991 errichtet wurden.

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Aus diesem Grund wird die Maßnahme als Gegenleistung für die Verpflichtung der Eigentümer zur Zahlung einer finanziellen Entschädigung und zur Durchführung von Umweltmaßnahmen angenommen. Sie werden also verpflichtet, wie andere Eigentümer auch, zur Stadtplanung beizutragen, indem sie die gleichen Gebühren und Steuern zahlen wie für neue Gebäude, Bauten oder Anlagen.

Der Interessent muss eine finanzielle Gegenleistung auf dem Rathaus erbringen. Die auf diese Weise gezahlten Beträge müssen für den Erwerb, die Wiederherstellung, den Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung von Naturräumen und Ressourcen oder für die Dotierung des kommunalen Grundbesitzes verwendet werden. Daher wird ein Prozentsatz von 10 % angewandt, wenn die Legalisierung im ersten Jahr dieses Verfahrens beantragt wird, von 12,5 %, wenn sie im zweiten Jahr beantragt wird, und von 15 %, wenn sie im dritten Jahr beantragt wird, mit einer Ermäßigung von 50 % für Antragsteller, die der Einkommenssteuer unterliegen, wenn es sich um Steuerpflichtige handelt, deren zu versteuerndes Gesamteinkommen, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten vier Steuerjahre, 33. 33.000 Euro im Falle der individuellen Besteuerung oder 52.800 Euro im Falle der gemeinsamen Besteuerung; und 25 %, wenn diese Basis 52.800 Euro im Falle der individuellen Besteuerung oder 84.480 Euro im Falle der gemeinsamen Besteuerung nicht überschreitet.

Darüber hinaus muss ein technisches Projekt zur Anpassung an die Kriterien der ökologischen Nachhaltigkeit vorgelegt werden, das Maßnahmen zur Verringerung der Lichtverschmutzung und zur Steigerung der Energie- oder Wassereffizienz des Gebäudes, der Konstruktion oder der Anlage durch die Verwendung von Materialien, Techniken und Bausystemen, die Änderung von Installationen, die Erzeugung erneuerbarer Energien, die Installation von Wassertanks oder anderen Systemen zur Verringerung des Energie- oder Wasserverbrauchs des Netzes sowie Wasserreinigungssysteme vorsieht, die in jedem einzelnen Fall im hydrologischen Plan der Balearischen Inseln vorgesehen sind.

Das in dieser Zusatzbestimmung geregelte außerordentliche Verfahren ist NICHT auf die folgenden Fälle anwendbar:

1.    Gebäude, Bauten oder Anlagen, die nach der geltenden Planung der Enteignung, der zwangsweisen und unentgeltlichen Übertragung oder dem Abriss unterliegen.

2.    Gebäude, Bauten oder Anlagen, die sich auf öffentlichem Grund, in der Schutzzone von Straßen oder in den von der Küstengesetzgebung abgeleiteten Dienstbarkeiten befinden.

3.    Gebäude, Bauten, Anlagen und Nutzungen, die mit der Ausübung einer Tätigkeit verbunden sind, für die gemäß den geltenden sektoralen Rechtsvorschriften der Erwerb von Plätzen, Quoten oder anderen Rechten öffentlicher und begrenzter Art erforderlich ist, wie im Falle von Landhotels oder Agrotourismus.

  1. Gebäude, Bauten oder Anlagen, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, die der vorherigen Erklärung des allgemeinen Interesses gemäß dem Gesetz 6/1997 vom 8. Juli auf den ländlichen Gebieten der Balearen unterliegen, wenn die betreffende Tätigkeit nicht gemäß Artikel 26 des genannten Gesetzes als von allgemeinem Interesse erklärt wird.

Der Beschluss, mit dem die außerordentliche Legalisierungsgenehmigung für eine Wohnung erteilt wird, muss gegebenenfalls ausdrücklich das Verbot enthalten, diese für die Vermarktung von Touristenaufenthalten zu nutzen.

Außerdem entfällt das Erfordernis einer Bewohnbarkeitsbescheinigung für den Erstbezug, die von den Inselräten ausgestellt wird, und die kommunale Erstbezugsgenehmigung wird als Grundlage belassen, da es sich um eine offensichtliche Doppelung handelt. Die Genehmigungen können auch an die ECU ausgelagert werden.

In jedem Fall muss der Text dieser Regelung noch im BOIB veröffentlicht werden, damit sie rechtsgültig und wirksam ist.

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