Derecho Inmobiliario y cuestiones Fiscales
Unter den Massnahmen beinhaltet im Gesetz 2013 über den Schutz und tragbare Nutzung des Küstengebietes und Änderung des Küstengesetzes 22/ 1988, vom 28. Juli, über die wir in unserer Post des Monats Juli berichteten, war die Änderung der dazugehörigen vierten Übergangsregelung für den Immobilienbereich der Balearen am beunruhigendsten.
Jetzt wird darauf hingewiesen, dass in Wegerechtsbereiche liegende Bauten rehabilitiert, verbessert, konsolidiert und modernisiert werden dürfen, vorausgesetzt dies keine Zunahme des Ausmasses, Höhe, und/ oder Fläche des Gebäudes bewirkt. Die dazu nötigen Bauarbeiten müssen sowohl der Staatsverwaltung als auch der zuständigen Verwaltungsstelle der Autonomen Region der Balearen ordnungsgemäss mitgeteilt, und durch das Einreichen einer Verantwortungserklärung, welche die Erfüllung von Verbesserungsbedingungen bzgl. Energieffizienz und/ oder Wassereinsparung einschliesst, gerechtfertigt und belegt werden. Die auszuführende Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude soll eine aus zwei Buchstaben bestehenden bzw. eine mit dem Buchstabe “B” markierte Einstufung erreichen, welche gemäss des Königlichem Erlasses 235/ 2013, vom 5. April, in der Energieeffizienzbescheinigung stehen muss.
Nach Vorlage der Verantwortungserklärung und nachdem die zuständige Städtebau-stelle die entsprechende Genehmigung erteilt hat, werden Rehabilitierungs- und Verbesserungsarbeiten unter folgenden Bedingungen ausführbar:
- Bauten und Verbesserungsarbeiten durchgeführt auf öffentlichen Grundstücken werden beim Ablauf derer Konzession abgerissen.
- Einerseits, wird im Wegerechtsbereich eine von der Staatsverwaltung positiv beurteilte Genehmigung nötig, wodurch das Wegerecht effektiv gewährleistet wird. Andererseits wird die aus den durchgeführten Arbeiten resultierende Wertzunahme des Gebäudes für Enteignungszwecke nicht berücksichtigt werden können.
- Im übrigen wird in Einzugsgebieten, welche die Eigenschaften eines städtischen Gebietes vorzeigen, allerdings nicht als solche eingestuft sind, wie zum Beispiel die bis zum Jahr 1988 verstädterten Gebiete, die Breite der Schutzzone des Dienstbarkeits- bzw. Wegerechtsbereiches von 100 auf 20 Meter reduziert.
Im Fall des Abrisses werden Neubauten den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen. Die neuerlich eingeführte Genehmigung zwecks Ausführung von Rehabilitierungs-, Verbesserungs-, Konsolidierungs- bzw. Modernisierungsarbeiten und vorhergehende Erfüllung von Energieeffizienz und Wassereinsparungsbedingungen, signallisiert die Absichtlichkeit des Gesetzgebers, sich für den Schutz der Umwelt einzusetzen und gleichzeitig Verfalls- und Alterungsprozesse von Bauten in Dienstbarkeitsgebieten zu vermeiden.