Derecho Inmobiliario y cuestiones Fiscales
Das Gesetz Nr. 6/1997 über landwirtschaftliches Grund und Boden auf den Balearischen Inseln regelt in seinem Titel IV die Vorgaben für die Errichtung neuer baulicher Anlagen, inkl. Einrichtungen und Gebäuden auf landwirtschaftlichem Grund und Boden. Dies vorausgeschickt, sieht Par. 21.3 dieses Gesetzes generell eine mögliche Freistellung von diesen Vorgaben, wenn es sich um eine Nutzung spezieller Art handelt.
Auf der Grundlage dieses Paragraphen, wurde nunmehr das Dekret Nr. 17/2017 vom 21. April verkündet, das die allgemeinen Grundsätze zur Freistellung von den besagten Vorgaben für die Errichtung neuer baulicher Anlagen, inkl. Einrichtungen und Gebäuden auf landwirtschaftliche Betriebe in den Balearischen Inseln genauer definiert.
In seiner Präambel drückt das Dekret klar aus, dass „die Errichtung neuer Einrichtungen, baulicher Anlagen und Gebäuden für die landwirtschaftliche und komplementäre Nutzung des Grunds und Bodens, die sich prinzipiell nicht mit den allgemeinen Bauvorschriften vereinbaren muss, notwendig sein kann“. Das Dekret verfolgt laut seinem Par. 1 den Zweck, diese Themen rechtlich zu erfassen. Das Dekret soll „ausschließlich für die landwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden, allgemeine Grundsätze für die Freistellung der baurechtlichen Vorlagen für die Errichtung neuer Einrichtungen, baulicher Vorhaben und Gebäuden auf landwirtschaftlichen Grund und Boden einführen; dies soll dann auch der allgemeine gesetzliche Rahmen sein, das auf dem Hoheitsgebiet der autonomen Gemeinschaft der Balearischen Inseln Anwendung findet“. Wir sprechen hier von „allgemeinen Grundsätzen“, da die Gesetzgebung nunmehr bewirkt, dass die zuständigen Inselräte jeweils im Rahmen ihrer konkreten Kompetenzen diese Bestimmungen weiterhin vervollständigen.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass dieses Dekret nur auf landwirtschaftlich genutzte Gebäuden und Installationen Anwendung findet, jedoch nicht auf agro-touristische Gebäuden und Installationen, insofern diese im Landwirtschaftlichem Registeramt der Inseln (Registro Insular Agrario) eingetragen sind.
Von welchen Bauvorschriften kann freigestellt werden? (Par. 3)
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Einerseits, von den Bestimmungen zur Zulässigkeit der Bauvorhaben: bebaubare Oberfläche, Nutzung der Oberfläche, Höhe, Volumen, typologische, ästhetische und bauliche Merkmale.
Von den typologischen und ästhetischen Merkmalen kann nicht auf architektonisch besonders geschützten Gebieten (Áreas de Alto Nivel de Protección, AANP), auf Naturschutzgebiete von besonderer Bedeutung (Áreas Naturales de Especial Interés, ARIP), auf landwirtschaftliche Bezirke mit geschützten Landschaften (Área Rural de Interés Paisajístico, ARIP) und auf territorial geschützte Bezirke (Áreas de Protección Territorial, APT) freigestellt werden.
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Andererseits, von den Bestimmungen über die Position und Lage des Gebäudes auf dem Baugrundstück: Lage und Mindestentfernung zur Abgrenzung des Anwesens. Von der Mindestentfernung kann jedoch nicht freigestellt werden, wenn es sich um die Mindestentfernung zu einer öffentlichen Straße oder zu einem öffentlichen Weg handelt. Wenn es sich um die Mindestentfernung zu einem privaten Nachbarn handelt, muss die schriftliche Genehmigung der Nachbarn vorliegen.
Welches Verfahren wird nun angewandt? (Par. 4ff)
Der Antragsteller muss einen Antrag zusammen mit einer agrarwissenschaftlichen Studie vorlegen. In dieser Studie, wird folgendes untersucht und bewertet:
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die Notwendigkeit der beantragten kompletten oder Teilfreistellung;
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ob es aus technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten keine bessere Alternative gibt;
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inwiefern die bestehende landwirtschaftliche Nutzung einen Vorteil erhält und die benachbarten Ländereien keinen Nachteil erleiden;
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ob und welche Schutz-, Korrektur- oder Entschädigungsmassnahmen erforderlich sind.
Die öffentliche Verwaltung muss dann einen Bericht erarbeiten. In der heutigen Situation steht diese Aufgabe dem Generaldirektor für Landwirtschaft und Viehzucht zu. Der Bericht muss auf einer früheren technischen Untersuchung beruhen, die von einem technischen Ausschuss gebildet aus dem besagten Generaldirektor und vier weiteren Mitgliedern erstellt wird. Abschließend müssen die Freistellungen mit den der Verwaltung zur Verfügung stehenden Mitteln digital verkündet werden.
Das Dekret ist am 22. April 2017 in Kraft getreten. Alle Eigentümer von landwirtschaftlichen Anwesen werden hiermit höflich eingeladen mit uns Kontakt aufzunehmen, wenn sie es wünschen, gesetzmäßig Gebäuden oder Einrichtungen für ihre landwirtschaftliche Nutzung zu erstellen. Wir untersuchen dann alle Möglichkeiten, die es gibt, um 100% legal bauen zu können.