Einkommensteuer für Nichtresidente (ESNR)

Rechtskräftig ab den 1. Januar werden verschiedene Aspekte des Gesetzes über die ESNR geändert, unter anderem in Bezug auf Freistellungen, Bemessungsgrundlagen und Steuersätze. Für zugerechnetes Immobilieneinkommen wird ein als unverbindliche Information gedachterSteuererklärungs-Entwurf vorgeschlagen. Der Begriff „Steuerparadies“ wird neu definiert. Zunächst einmal listen wir verschiedene Bestimmungen auf, die im EU Raum ansässige Steuerpflichtige (zum grössten Teil auch Ansässige in Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes EWG mit tatsächlichem Austausch von Steuerauskünfte) betreffen.

Ohne ständige Betriebstätte erwirtschaftete Einkommen.

Die Regeln für die Festlegung der Steuerbasis für Nichtresidente ohne ständige Betriebstätte werden geändert. Diese Steuerpflichtige unterscheiden sich, für die Steuerbemessungsgrundlage in Bezug auf jeweils das ESNPGund das KSGabzugsfähige Leistungen oder Ausgaben, in natürliche und juristische Personen. Die zurzeit rechtskräftige Norm erlaubt es sowohl bei natürlichen wie auch bei juristischen Personen alle im ESNPG genannten Ausgaben (auch wenn es sich um Gesellschaften handelt) abzusetzen, vorausgesetzt man kann nachweisen, dass die Leistungen direkt mit den in Spanien erwirtschafteten Einkünfte zusammenhängen.

Mit ständige Betriebstätte erwirtschaftete Einkommen.

Im Falle von Einkommen welches von Nichtresidente mit einer ständigen Betriebstätte erwirtschaftet wurde, wird in der Steuergrundlage die Differenz zwischen dem Marktwert und dem Buchwert der folgenden Vermögenselemente integriert: Die einer ihren Betrieb stilllegende Niederlassung zugewiesen sind. Die in den Ausland verlegt werden, nachdem sie vorher einer in Spanien gelegenen Niederlassung zugewiesen waren. In diesem Fall – wenn die Elemente in ein Land der Europäischen Union oder des EWR mit tatsächlichem Austausch von Steuerauskünfte transferiert werden – wird die Auszahlung der Steuerschuld bis zum Zeitpunkt der Übertragung an Dritten verzögert.Damit der Antrag des Steuerpflichtigen genehmigt wird, müssenglaubhafte genügende Garantien für die Rückstellung beschafft werden. Dies befreit nicht von der Belastung von Verzögerungszinsen. Wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen angewendet wird, kann man die geschätzten Ausgaben für interne Geschäfte mit der ausserhalb des spanischen Gebietes liegenden Muttergesellschaft abziehen. Die der Muttergesellschaft belastete Einkünfte, die dieseerwähnten geschätzten Ausgaben darstellen, werden als in Spanien ohne feste Betriebstätte erwirtschaftetes Einkommen betrachtet. Die Steuer für dieses Einkommen ist jeweils am 31. Dezember jeden Jahres fällig. Die feste Betriebstätte muss für diese Ausgaben, die einer ihren Betrieb stilllegende Niederlassung zugewiesen sind, ein Steuereinbehalt berechnen.

Vermögensgewinne für die Übertragung von Aktien oder Beteiligungen.

In Bezug auf diese Gewinne, auf welche die Steuerart wegen Verlegung des ständigen Wohnsitzes anwendbar gewesen wäre (siehe die Reform des ESNP), wird in der neuen Regelung, von der Grundlage des Marktwertes beim Einkauf der Aktien, ausgegangen und berechnet.

Optierung oder Wahlrecht als Residente zu besteuern.

Neben dem bisher schon geltenden Fall, kommt ein neuer hinzu, bei welchem man den in andere Länder der EU oder des EWR mit tatsächlichem Austausch von Steuerauskünfteansässige Steuerzahler erlaubt, zu optieren als ESNP Pflichtige zu versteuern. Diese Norm richtet sich an die Steuerpflichtige Nichtresidente mit niedrigem Einkommen, denen man garantieren will, dass sie – genauso wie die Residente – den Steuernachlass für einen bestimmten Mindesteinkommen beanspruchen können. Diese Optierung wird gewährt, wenn das während des Geschäftsjahres in Spanien erwirtschaftete Einkommen unter 90 % des persönlichen oder familiären Mindestbetrages liegt, welches ihm zustehen würde, wenn er mit seinen persönlichen oder familiären Umständen in Spanien steuerpflichtig wäre, vorausgesetzt das Einkommen wurde tatsächlich während dieser Steuerperiode für das ESNR besteuert, und das ausserhalb von Spanien erwirtschaftete Einkommen lag ebenfalls unter dem persönlichen oder familiären Minimum.

Übertragung der Wohnung in Spanien.

Um den freien Personenverkehr (Freizügigkeit von Personen) innerhalb der EU zu fördern, wird den nichtresidenten Steuerpflichtigen erlaubt, dass das Einkommen welches bei der Übertragung der ehemaligen eigenen ständigen Wohnung erwirtschaftet wird von der Steuer freigesetzt ist, vorausgesetzt der Preis der Übertragung wird in der Beschaffung einer neuen ständigen Wohnung investiert. Nichtsdestotrotz bleibt in diesem Falle die Pflicht ein 3 % des Entgeltes einzubehalten (Art. 25.2. des Gesetzes); und in der Verordnung wird dann die Regulierung der entsprechendenRückzahlung vorgenommen.

Steuererklärungs-Entwurf.

Wie wir schon zu Beginn sagten, hat die Steuerverwaltung vorgesehen,auf Antrag der Steuerzahler, einen lediglich als unverbindliche Information gedachter Steuererklärungs-Entwurf zur Verfügung zu stellen, unbeschadet der Pflicht die Steuer abzuführen und ausschliesslich auf das Einkommen bezogen, welches Immobilien, gemäss dem Art. 13.1. h) ESNRG belastet, d.h. dem Einkommen welches städtisches Immobilieneigentum von natürlichen Nichtresidenten betrifft.

Auf verschiedene Einkommen anwendbare Steuer.

Dividende, Zinsen und Vermögensgewinne,zurzeit liegt es bei 21%; für 2015 wird es bei 20% und für 2016 bei 19% liegen. Ohne ständige Betriebstätte erwirtschaftete Einkommen,zurzeit ist der allgemeine Steuersatz 24,75 %, und wirdzu 24 %. Nichtsdestotrotz, wenn es sich um Ansässige in einem Land der EU oder des EWR mit tatsächlichem Austausch von Steuerauskünfte handelt, wird der Steuersatz 20% im Jahr 2015,und 19% in 2016. Mit ständige Betriebstätte erwirtschaftete Einkommen,der Steuersatz wird im Gesetz über die Körperschaftssteuer festgelegt werden. Zusätzliche Besteuerung der in den Ausland transferierte Einkommen, welches vonständige Betriebstätten erwirtschaftet wurde:der Satz liegt auf 20 % im Jahr 2015 und auf 19% in 2016. Nichtansässige Unternehmen, die eine Wirtschaftstätigkeit im spanischen Gebiet ausführen:Körperschaften denen ein Einkommen von Nichtresidenten zusteht, sind in Spanien steuerpflichtig, wenn sie eine Wirtschaftstätigkeit ausführen, und zwar zu 25% statt zu 35%.

Steuerfreistellungen.

Die Klauseln zur Vermeidung von Missbräuche werden geändert in Hinsicht auf den tatsächlichen Umfang der Steuerbefreiung der Gewinne, die von in Spanien ansässige Gesellschaften zu Gunsten der Muttergesellschaften, die in einem anderen Land der EU ansässig sind (und in den Länder der EWR unter bestimmten Bedingungen: Austausch von Information, Form und Betroffenheit der Gesellschaften) ausgeschüttet werden; und auch hinsichtlich der Freistellung der Gebühren, die von in Spanien ansässige Gesellschaften an ihre in andere Länder der EU oder EWR ansässige verbundene Gesellschaften zu zahlen sind. Diese Änderung bezweckt diese Bestimmungen zu vereinfachen, um Auslegungsfragen zu klären. Die Klausel bestimmt, dass die Steuerfreistellung „NICHT anwendbar ist, wenn die Mehrheit der Stimmrechte, der die Erträge empfangenden Gesellschaft direkt oder indirekt natürlichen oder juristischen Personen gehören, die nicht in Länder der EU ansässig sind, ausgenommen (und hier ist die Neuigkeit, dass für die Dividende zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft, versucht wird die dreifache Alternative von Gründen, die heute in der Norm existiert, zu vereinfachen), wenn die Gründung und Betriebsform der Gesellschaft auf wirtschaftliche gültige Erwägungen und unternehmerisch nachvollziehbare Argumente zurückzuführen ist.“ Im Rahmen der gleichen Freistellung Mutter-Tochtergesellschaft (die bereits als Referenz die neue Richtlinie 2011/96/EU nimmt), wird die Eigenschaft von Muttergesellschaft ausserdem eingeführt, wenn im Kapital einer anderen Gesellschaft die direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 5 % gehalten wird, oder wenn der Wert der Beteiligung 20 Millionen Euros übersteigt; dabei wird der Fall abgeschafft einer mögliche Kapitalherabsetzung von bis zu mindestens 3 %, in den Szenarios von Restrukturierungen oder Übernahmeangebote. Daneben wird angegeben, dass für die Berechnung der jährlichen Haltungsfrist, ausschlaggebend sein wird, dass die Haltung von anderen Gesellschaften, die die Bedingungen von Artikel 42 des Handelsgesetzbuches um Teil der gleichen Holding zu sein, erfüllen ununterbrochen sein muss, unabhängig von dem Sitz und der Pflicht konsolidierte Jahresabrechnungen vorzulegen. Zur Angleichung an die Änderungen, die in der Einkommensteuer von Natürlichen Personen eingeführt werden, wird die Freistellung von Dividende von bis zu 1.500 € abgeschafft, welche an natürliche nichtansässige Personen ausgezahlt werden.

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