Immobilienrecht & steuerliche Fragen
Gesetz 14/2013, vom 27 September, zur Unterstützung von Unternehmern und derer Internationalisierung
Vierte zusätzliche Bestimmung. Kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis.
- Gemäss der EG-Richtlinie 2011/98 vom 13 Dezember 2011 werden Aufenthaltsgenehmigungen und Arbeitserlaubnisse in einem einzigen Verfahren beantragt. Diese Kombination aus Arbeitserlaubnis und Aufenthaltsgenehmigung wird Staatsangehörigen aus Drittländern erlauben, in einem EG-Staat zu arbeiten und ansässig zu werden. Dabei wird eine Reihe von gemeinsamen Rechten für aufenthaltsberechtigte Arbeitnehmer aus Drittländern, die in einem EG-Staat residieren, festgelegt.
- Anträge auf Ausstellung, Änderung oder Erneuerung der kombinierten Erlaubnis werden durch ein einheitliches Antragsverfahren eingereicht werden.
- Die Entscheidungen über Ausstellung, Änderung oder Erneuerung der kombinierten Erlaubnis werden durch ein einheitliches Verwaltungsverfahren getroffen, der unbeschadet des Verfahrens zur Ausstellung des gehörigen Visums laufen wird.
Sechste zusätzliche Bestimmung. Residenz in Spanien mit Aufenthaltsperioden ausserhalb des Hoheitsgebiets Spaniens.
Unbeschadet der gesetzlichen Notwendigkeit, die Kontinuität der Residenz in Spanien nachzuweisen mit dem Zweck eine Daueraufenthaltsgenehmigung oder gar die spanische Staatsangehörigkeit zu erlangen, die Erneuerung der Aufenthaltsgenehmigung wird auch bei Abwesenheitsperioden von über sechs Monaten im Jahrn möglich. Davon betroffen sind ausländische Investoren mit Aufenthaltsvisa und ausländische Arbeiter im Besitz von einer Arbeitsgenehmigung, die Ihre Tätigkeit im Ausland ausüben und ihren Hauptgeschäftssitz in Spanien haben.
Siebte zusätzliche Bestimmung. Einhaltung der Anforderungen.
- Ausländische Bürger werden für die Dauer Ihrer Genehmigungen bzw. Visas die Erfüllung der Anforderungen wodurch sie Zugang zu den Erlaubnissen gewannen aufrechterhalten.
- Die zuständigen Stellen der Allgemeinen Staatsverwaltung sind befugt, wenn sie das für erforderlich halten, die Erfüllung der bestehenden Rechtsvorschriften zu überprüfen.